Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Lernen! in Herne“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Herne.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Umsetzung des Leitbildes Bildung in Herne zu unterstützen. Mit dem Leitbild Bildung hat sich die Stadt Herne auf den Weg gemacht, die lokale Bildungssituation nachhaltig zu verbessern. Dazu gehört die Entwicklung einer lokalen Bildungslandschaft, in der im Sinne einer kommunalen Verantwortungsgemeinschaft auch zivilgesellschaftliche Akteure sich an dem Prozess beteiligen. Bildung wird somit als ein zentraler Faktor in der Stadtentwicklung bewertet. Sie trägt wesentlich zur Zukunftssicherung der Kommune bei.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung innovativer Projekte des Lernens im Lebensverlauf, den Aufbau eines Fonds für Fördermittel für Projekte im Sinne des Leitbilds Bildung, die Übernahme der Trägerschaft für Projekte schulischen und außerschulischen Lernens in Herne, die Förderung des Austauschs und der Kooperation der verschiedenen lokalen Bildungspartner, die Ausschreibung von Wettbewerben und Aktionen, die Unterstützung der Anstrengungen im Bereich des MINT-Lernens (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik), die Förderung der kulturellen Bildung im schulischen und außerschulischen Alltag.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins – einschließlich etwaiger Überschüsse – dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden, sofern diese mindestens 18 Jahre alt ist, sowie jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages rechtswirksam verpflichtet. Mit der Beitrittserklärung wird zugleich die Satzung anerkannt.
(2) Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) durch Kündigung,
(b) durch Ausschluss,
(c) durch Tod.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden:
(a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
(b) bei versäumter Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher Mahnung,
(c) bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
§ 4 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres oder bei Eintritt in den Verein fällig und unaufgefordert vom Mitglied zu entrichten.
(3) Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende gemäß § 4 Absatz 4 dieser Satzung behandelt.
(4) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten, sofern diese dem Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung dienen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind unzulässig.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,
(b) das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne Mitglieder,
(c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und die Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren (Wiederwahl ist zulässig), die nicht dem Vorstand angehören,
(d) die jährliche Entlastung des Vorstandes,
(e) die Abberufung des Vorstandes,
(f) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
(g) eine Änderung der Satzung,
(h) die Auflösung des Vereins,
(i) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der
anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
§ 7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeitpunkt der Versammlung bestimmt der Vorstand.
(2) Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe einer Tagesordnung, vom Vorstand eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter gibt die Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Ein Beschluss über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste enthalten. Sie liegt nach einer Woche zur Einsicht vor.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, deren Geschäftsgang sich nach § 7 der Satzung ergibt.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus acht Mitgliedern:
(a) Vorsitzender,
(b) Stellvertretender Vorsitzender,
(c) Kassierer,
(d) Schriftführer,
(e) vier Beisitzer.
(2) Ständiger Teilnehmer an allen Sitzungen des Vorstandes ist der/die Dezernent/in der Stadt Herne, der/die für den Bereich Schule/Bildung verantwortlich ist, mit beratender Funktion.
(3) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 Absatz 5 BGB ist der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimmedes Vorsitzenden entscheidend. Geheime Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt. In diesem Fall gilt der Antrag bei Stimmgleichheit als abgelehnt.
(7) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen. Die Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung gilt für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.
(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben – nach Vorlage der Belege – Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel des Vereins. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und für deren Durchführung verantwortlich.
(2) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.
§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Herne mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Bildungsförderung – innerhalb eines Geschäftsjahres nach Auflösung – zu verwenden.
§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Herne.
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